KVGE R. K. c. IV-Stelle Wallis vom 27. April 2006 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Ein- kommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. – Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Fin- den einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. – Anwendungsfall in Bezug auf das Alter Lors de l’évaluation de l’invalidité, la détermination du revenu raisonnable- ment exigible malgré l’atteinte à la santé ne saurait être fondée sur des possi- bilités d’emploi irréalistes. – On ne peut en particulier parler d’une activité au sens de la LAI dans la mesure où elle n’est possible que sous une forme tellement restreinte que le marché du travail général ne la connaît pas et que de ce fait il semble d’emblée exclu de trouver un emploi correspondant. – Dans le cas concret le critère de l’âge Sachverhalt A. Der am 27. Februar 1942 geborene X. absolvierte die obligato-
Sachverhalt
A. Der am 27. Februar 1942 geborene X. absolvierte die obligato- rische Primarschule und war seit dem 1. Mai 1970 als Buschauffeur tätig. Aufgrund der schweren idiopathischen, dilatativen Kardiomyo- pathie mit Herzrhythmusstörungen attestierte Dr. A. ab dem 2. Februar 2004 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. X. übt seither keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Oktober 2004 Erkundigungen bei Hausarzt Dr. B. vom 28. September 2004 ein, denen ein Bericht von Dr. A. vom 13. April 2004 beilag, und forderte beim Krankenversicherer die Akten an. Zudem liess sie bei Dr. A. einen Bericht erstellen, gemäss welchem dem Versicherten keine schweren Arbeiten oder Tätigkeiten im Personentransport (Car, Taxi) und mittelschwere Arbeiten nur von kurzer Dauer mehr zumutbar waren (Bericht vom 27. Oktober 2004). B. Nach Einholung einer Stellungnahme beim IV-Arzt gewährte die IV-Stelle am 15. Dezember 2004 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Anlässlich der Arbeitsvermittlungsgespräche wurde nach einer Mög- lichkeit einer Wiedereingliederung im Betrieb gesucht, wobei diese 107 KGVS S1 05 229
gemäss Arbeitgeberin evtl. im Bereich Unterhalt Parkhäuser, Lastwa- gentransport (1x täglich Susten-Brig), Reinigung der Fahrzeuge oder Allroundtätigkeiten in der Werkstatt möglich wären. Nach erfolgter ärztlicher Abklärung sprach die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt dem Versicherten die Fahrtauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2 ab. Demzufolge konnte er nur einen Personenwa- gen lenken. Jeglicher gewerbsmässige Transport, sowohl von Perso- nen als auch von Gütern, wurde ihm untersagt. Gemäss Arbeitgeberin war daher eine Wiedereingliederung im Betrieb ausgeschlossen (Bericht vom 18. Mai 2005). Da sich der Versicherte ausserdem nicht in der Lage sah, eine andere Tätigkeit auszuüben, wurde die Arbeits- vermittlung beendet. C. Nach Einholung eines weiteren Berichtes beim Hausarzt unter- breitete die IV-Stelle die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD). Dieser hielt am 3. August 2005 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für zumut- bar, wobei 10-minütige Pausen pro Stunde, wechselnde Arbeitsposi- tionen sowie kein wiederholtes Heben von Gewichten indiziert und schwere Arbeiten, das Heben von Gewichten über 10 kg, Arbeiten unter Einflüssen wie Hitze sowie Personen- und Lastwagentransporte ausgeschlossen waren. D. Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens verneinte die IV-Stelle X. mit Verfügung vom 16. August ausgehend von einem Inva- liditätsgrad von 28% den Anspruch auf eine Rente. Mit Verfügung vom 17. August 2005 schloss die IV-Stelle ausserdem die Arbeitsver- mittlung formell ab. In der Einsprache vom 12. September 2005 brachte der Versicherte vor, aufgrund des Gesundheitszustandes seien ihm nur leichtere Tätigkeiten zumutbar. Als Chauffeur bringe er aber die Voraussetzungen für Tätigkeiten im administrativen Bereich nicht mit. Ferner sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 10. November 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfü- gung fest und erachtete eine Resterwerbsfähigkeit für zumutbar. Das fortgeschrittene Alter könne bei der Bemessung der Invalidität nicht berücksichtigt werden. Die altersbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsmarktchancen stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2005 Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht. Darin machte er geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehöre das fortge- schrittene Alter zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit 108
seine Invalidität beeinflussenden, persönlichen Eigenschaften. Im Zeitpunkt der Verfügung sei er 63 1/2 Jahre alt gewesen. Er habe wäh- rend den letzten 30 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Chauffeur gearbeitet. Er verfüge über keine andere Berufserfahrung und Aus- bildung, weshalb seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2004 bei der Invali- denversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am
1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher ist beim vorliegenden Rechts- streit, der eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts- kräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln auf die Normen des ATSG abzustellen. Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ein- spracheentscheids (hier 10. November 2005) eingetretenen Sachver- halt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit der 4. Revision des IVG auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 ebenfalls anwendbar.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Invalidenrente. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten in der Frage der Resterwerbsfähig- keit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Während die IV- Stelle von einer solchen ausgeht, beruft sich der Beschwerdeführer auf das Zumutbarkeitsprinzip und legt dar, dass aufgrund seines Alters keine wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr vorliegt. Demgegenüber wird die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, wie das Invaliden- und Validenein- kommen, grundsätzlich nicht beanstandet.
E. 4 a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vorsieht. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, 109
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Lei- stung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invali- dität begründet jedoch einen Anspruch auf eine Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von minde- stens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein sol- cher auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkom- mensvergleich). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- methoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; EVG-Urteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 Erw. 4; SVR 2003 IV Nr.11, S. 33 Erw. 3.1.1). aa) Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beein- trächtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16 ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Aus- formungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht mehr gegeben, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form ausgeübt werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten ist (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). bb) Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das 110
Gesetz demgegenüber vor, dass bei der Bemessung des Invaliden- einkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur Beurteilung der Aus- sichten eines Versicherten, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsicht- lich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwi- schen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob der Ver- sicherte die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). In diesem Sinne hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person im fortgeschrittenen Alter, mit mangelhafter Ausbildung oder Verständigungsschwierig- keiten deshalb keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellen- angebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist. Wesentlich ist einzig, dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich vorhan- den sind. Insoweit vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). cc) Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchti- gung erzielbaren Einkommens fallen nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Rüedi, Im Spannungs- feld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrund- satz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 ff. und 41 ff.; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 292 ff.; Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Fest- schrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 237; in derselben Publikation: Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, S. 425 ff.; Meyer-Bla- ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs- recht, Diss. Bern 1985, S. 132 ff. und 138 ff.). Die bereits erwähnten invaliditätsfremden Gesichtspunkte - wie etwa das Lebensalter - bil- den Rahmenbedingungen für die Beurteilung, ob die grundsätzlich denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auch unter allen massgebenden Aspekten zumutbar sind. Soweit sich die entsprechenden Faktoren 111
lediglich auf die Höhe des erzielbaren Lohnes auswirken, verlangt die Rechtsprechung, dass sie beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen (Vali- deneinkommen und Invalideneinkommen) gleichmässig berücksich- tigt werden (AHI 1999 S. 239 Erw. 1 in fine und 240 unten; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 459).
E. 5 a) Nach dem Gesagten (Erw. 4b/cc hievor) ist das fortge- schrittene Alter eines Versicherten, obgleich an sich invaliditäts- fremder Faktor, so doch rechtserheblich, wenn die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten, die auf einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt vorhanden sind, in Frage steht (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli 2003 Erw. 2.2 mit Hinweisen, I 462/02 vom 26. Mai 2003, I 617/02 vom 10. März 2003, I 401/01 vom 4. April 2002). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen - gewissermassen der Grad ihrer «Alterssensibilität» - ergibt sich vielmehr aus den Ein- zelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei- sungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Krite- rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist.
b) Der Beschwerdeführer leidet nach fachärztlicher Einschätzung an einer schweren dilatativen Cardiomyopathie. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen durch diese Krank- heit eingeschränkt. Die Ausübung einer leichteren Tätigkeit ist gemäss RAD nur in einer wechselbelastend sitzenden/stehenden/gehenden Arbeitshaltung möglich, wobei das Heben von Gewichten nicht repeti- tiv erfolgen darf und auf maximal 10 kg beschränkt ist. Zusätzlich sind stündlich Pausen von 10 Minuten angezeigt sowie Arbeiten bei grosser Hitze ausgeschlossen. Eine dementsprechend adaptierte Arbeitsplatz- situation erfordert vom Arbeitgeber viel Verständnis und die Bereit- 112
schaft, gewisse Änderungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer behauptet, es bestehe keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit noch einzusetzen. Dem ist aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens - welcher zweifellos auch eine Vermeidung von Stress- situationen voraussetzt - zuzustimmen. Nicht einmal die frühere Arbeitgeberin war bereit, die dadurch bedingten Änderungen in Kauf zu nehmen. Die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkei- ten sind mit einem erneuten Berufswechsel verbunden und setzen daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Zu berücksich- tigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch in einer ange- passten Tätigkeit lediglich mit zwischenzeitlichen Erholungspausen eingesetzt werden kann. Ein derart an die verschiedenen gesundheit- lichen Beschwerden angepasster Arbeitsplatz ist in der Industriebran- che und im Gewerbe kaum auffindbar. Dies bestätigten indirekt auch die für die Arbeitsvermittlung verantwortlichen Personen, indem sie die Arbeitsuche vorerst einzig auf die Wiedereingliederung in den frühren Betrieb beschränkten. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht sein hohes Alter vor. Der am 27. Februar 1942 geborene Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (10. November 2005) fast 64 Jahre alt. Wie oben dargelegt, spielen sowohl bei der zumutbaren Schadensmin- derung als auch bei der Bestimmung der zumutbaren Tätigkeit und des zumutbaren Invalideneinkommens das Alter und die Ausbildung des Versicherten sowie seine übrigen persönlichen Verhältnisse eine wichtige Rolle. Diesbezüglich kann von einem Versicherten nicht verlangt werden, dass er eine Tätigkeit ausübt, die nicht sei- ner Ausbildung oder seinen körperlichen bzw. geistigen Fähigkeiten entspricht. So kann insbesondere auch das Alter ein Hindernis für die Arbeitsaufnahme sein, dies ist jeweils dann der Fall, wie in casu, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch- tigung nicht mehr seinem erlernten oder während Jahren ausgeüb- ten Beruf nachgehen kann (Michel Valterio, Droit et pratique de l’as- surance-invalidité, les prestations, S. 201). Für Tätigkeiten im Administrativbereich fehlt dem Beschwerdeführer jegliche Berufs- erfahrung. Er war während 30 Jahren als Buschauffeur bei demsel- ben Arbeitgeber tätig. Er hätte mit überwiegender Wahrscheinlich- keit grosse Schwierigkeiten gehabt, sich in eine neue Tätigkeit ohne Ausbildung einzuarbeiten. Tätigkeiten in der Produktion sind zwar kaum mehr mit erheblichem Körpereinsatz verbunden, erfordern jedoch zunehmend Informatikkenntnisse und ein Minimum an Aus- 113
bildung. Sodann umfassen die ihm nach Eintritt des Gesundheits- schadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung erfahrungsgemäss vor allem Tätig- keiten feinmotorischer Art (vgl. EVG-Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 Erw. 4c), bezüglicher welcher der Beschwerdeführer sich nie Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht der potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen ver- bleibenden Aktivitätsdauer kaum wirtschaftlich. Es ist daher auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur schwer vorstellbar, dass ein Arbeitgeber unter solchen Bedingungen einen neuen Arbeitnehmer anstellt, der zudem dauernder Ruhephasen bedarf und bereits nach knapp einem Jahr wieder den Arbeitsplatz ver- lässt. Realistischer Weise könnte er am ehesten noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Auf- grund der Akten ist indes zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderli- che Anpassungsfähigkeit verfügt. Die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten sind - zusammen mit der Tatsache, dass der Versicherte im mass- gebenden Zeitpunkt nur noch knapp ein Jahr vor seiner Pensionie- rung stand - geeignet, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abzuhalten, die mit einer solchen Einstellung verbundenen Risiken
- hohe Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorge- versicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit - einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli 2003 Erw. 2.2, und I 401/01 vom 4. April 2002 Erw. 4c). Der Beschwerdeführer vermag also mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch unter der Vorgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes keinen Arbeitgeber mehr zu finden, der ihn für eine geeignete Ver- weisungstätigkeit einstellt.
E. 6 Ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfä- higkeit vor. Der Beschwerdeführer hat somit nach Ablauf der einjähri- gen Wartefrist Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Entscheid der IV-Stelle vom 10. November 2005 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 114
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KVGE R. K. c. IV-Stelle Wallis vom 27. April 2006 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Ein- kommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
– Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Fin- den einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint.
– Anwendungsfall in Bezug auf das Alter Lors de l’évaluation de l’invalidité, la détermination du revenu raisonnable- ment exigible malgré l’atteinte à la santé ne saurait être fondée sur des possi- bilités d’emploi irréalistes.
– On ne peut en particulier parler d’une activité au sens de la LAI dans la mesure où elle n’est possible que sous une forme tellement restreinte que le marché du travail général ne la connaît pas et que de ce fait il semble d’emblée exclu de trouver un emploi correspondant.
– Dans le cas concret le critère de l’âge Sachverhalt A. Der am 27. Februar 1942 geborene X. absolvierte die obligato- rische Primarschule und war seit dem 1. Mai 1970 als Buschauffeur tätig. Aufgrund der schweren idiopathischen, dilatativen Kardiomyo- pathie mit Herzrhythmusstörungen attestierte Dr. A. ab dem 2. Februar 2004 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. X. übt seither keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Oktober 2004 Erkundigungen bei Hausarzt Dr. B. vom 28. September 2004 ein, denen ein Bericht von Dr. A. vom 13. April 2004 beilag, und forderte beim Krankenversicherer die Akten an. Zudem liess sie bei Dr. A. einen Bericht erstellen, gemäss welchem dem Versicherten keine schweren Arbeiten oder Tätigkeiten im Personentransport (Car, Taxi) und mittelschwere Arbeiten nur von kurzer Dauer mehr zumutbar waren (Bericht vom 27. Oktober 2004). B. Nach Einholung einer Stellungnahme beim IV-Arzt gewährte die IV-Stelle am 15. Dezember 2004 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Anlässlich der Arbeitsvermittlungsgespräche wurde nach einer Mög- lichkeit einer Wiedereingliederung im Betrieb gesucht, wobei diese 107 KGVS S1 05 229
gemäss Arbeitgeberin evtl. im Bereich Unterhalt Parkhäuser, Lastwa- gentransport (1x täglich Susten-Brig), Reinigung der Fahrzeuge oder Allroundtätigkeiten in der Werkstatt möglich wären. Nach erfolgter ärztlicher Abklärung sprach die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt dem Versicherten die Fahrtauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2 ab. Demzufolge konnte er nur einen Personenwa- gen lenken. Jeglicher gewerbsmässige Transport, sowohl von Perso- nen als auch von Gütern, wurde ihm untersagt. Gemäss Arbeitgeberin war daher eine Wiedereingliederung im Betrieb ausgeschlossen (Bericht vom 18. Mai 2005). Da sich der Versicherte ausserdem nicht in der Lage sah, eine andere Tätigkeit auszuüben, wurde die Arbeits- vermittlung beendet. C. Nach Einholung eines weiteren Berichtes beim Hausarzt unter- breitete die IV-Stelle die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD). Dieser hielt am 3. August 2005 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für zumut- bar, wobei 10-minütige Pausen pro Stunde, wechselnde Arbeitsposi- tionen sowie kein wiederholtes Heben von Gewichten indiziert und schwere Arbeiten, das Heben von Gewichten über 10 kg, Arbeiten unter Einflüssen wie Hitze sowie Personen- und Lastwagentransporte ausgeschlossen waren. D. Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens verneinte die IV-Stelle X. mit Verfügung vom 16. August ausgehend von einem Inva- liditätsgrad von 28% den Anspruch auf eine Rente. Mit Verfügung vom 17. August 2005 schloss die IV-Stelle ausserdem die Arbeitsver- mittlung formell ab. In der Einsprache vom 12. September 2005 brachte der Versicherte vor, aufgrund des Gesundheitszustandes seien ihm nur leichtere Tätigkeiten zumutbar. Als Chauffeur bringe er aber die Voraussetzungen für Tätigkeiten im administrativen Bereich nicht mit. Ferner sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 10. November 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfü- gung fest und erachtete eine Resterwerbsfähigkeit für zumutbar. Das fortgeschrittene Alter könne bei der Bemessung der Invalidität nicht berücksichtigt werden. Die altersbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsmarktchancen stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2005 Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht. Darin machte er geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehöre das fortge- schrittene Alter zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit 108
seine Invalidität beeinflussenden, persönlichen Eigenschaften. Im Zeitpunkt der Verfügung sei er 63 1/2 Jahre alt gewesen. Er habe wäh- rend den letzten 30 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Chauffeur gearbeitet. Er verfüge über keine andere Berufserfahrung und Aus- bildung, weshalb seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest. Erwägungen (...)
2. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2004 bei der Invali- denversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am
1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher ist beim vorliegenden Rechts- streit, der eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts- kräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln auf die Normen des ATSG abzustellen. Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ein- spracheentscheids (hier 10. November 2005) eingetretenen Sachver- halt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit der 4. Revision des IVG auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 ebenfalls anwendbar.
3. Der Beschwerdeführer beantragt eine Invalidenrente. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten in der Frage der Resterwerbsfähig- keit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Während die IV- Stelle von einer solchen ausgeht, beruft sich der Beschwerdeführer auf das Zumutbarkeitsprinzip und legt dar, dass aufgrund seines Alters keine wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr vorliegt. Demgegenüber wird die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, wie das Invaliden- und Validenein- kommen, grundsätzlich nicht beanstandet.
4. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vorsieht. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, 109
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Lei- stung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invali- dität begründet jedoch einen Anspruch auf eine Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von minde- stens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein sol- cher auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkom- mensvergleich). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs- methoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; EVG-Urteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 Erw. 4; SVR 2003 IV Nr.11, S. 33 Erw. 3.1.1). aa) Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beein- trächtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16 ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Aus- formungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht mehr gegeben, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form ausgeübt werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten ist (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). bb) Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das 110
Gesetz demgegenüber vor, dass bei der Bemessung des Invaliden- einkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur Beurteilung der Aus- sichten eines Versicherten, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsicht- lich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwi- schen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob der Ver- sicherte die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). In diesem Sinne hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person im fortgeschrittenen Alter, mit mangelhafter Ausbildung oder Verständigungsschwierig- keiten deshalb keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellen- angebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist. Wesentlich ist einzig, dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich vorhan- den sind. Insoweit vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). cc) Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchti- gung erzielbaren Einkommens fallen nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Rüedi, Im Spannungs- feld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrund- satz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 ff. und 41 ff.; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialver- sicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 292 ff.; Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Fest- schrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 237; in derselben Publikation: Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, S. 425 ff.; Meyer-Bla- ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs- recht, Diss. Bern 1985, S. 132 ff. und 138 ff.). Die bereits erwähnten invaliditätsfremden Gesichtspunkte - wie etwa das Lebensalter - bil- den Rahmenbedingungen für die Beurteilung, ob die grundsätzlich denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auch unter allen massgebenden Aspekten zumutbar sind. Soweit sich die entsprechenden Faktoren 111
lediglich auf die Höhe des erzielbaren Lohnes auswirken, verlangt die Rechtsprechung, dass sie beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen (Vali- deneinkommen und Invalideneinkommen) gleichmässig berücksich- tigt werden (AHI 1999 S. 239 Erw. 1 in fine und 240 unten; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 459).
5. a) Nach dem Gesagten (Erw. 4b/cc hievor) ist das fortge- schrittene Alter eines Versicherten, obgleich an sich invaliditäts- fremder Faktor, so doch rechtserheblich, wenn die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten, die auf einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt vorhanden sind, in Frage steht (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli 2003 Erw. 2.2 mit Hinweisen, I 462/02 vom 26. Mai 2003, I 617/02 vom 10. März 2003, I 401/01 vom 4. April 2002). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen - gewissermassen der Grad ihrer «Alterssensibilität» - ergibt sich vielmehr aus den Ein- zelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei- sungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Krite- rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist.
b) Der Beschwerdeführer leidet nach fachärztlicher Einschätzung an einer schweren dilatativen Cardiomyopathie. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen durch diese Krank- heit eingeschränkt. Die Ausübung einer leichteren Tätigkeit ist gemäss RAD nur in einer wechselbelastend sitzenden/stehenden/gehenden Arbeitshaltung möglich, wobei das Heben von Gewichten nicht repeti- tiv erfolgen darf und auf maximal 10 kg beschränkt ist. Zusätzlich sind stündlich Pausen von 10 Minuten angezeigt sowie Arbeiten bei grosser Hitze ausgeschlossen. Eine dementsprechend adaptierte Arbeitsplatz- situation erfordert vom Arbeitgeber viel Verständnis und die Bereit- 112
schaft, gewisse Änderungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer behauptet, es bestehe keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit noch einzusetzen. Dem ist aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens - welcher zweifellos auch eine Vermeidung von Stress- situationen voraussetzt - zuzustimmen. Nicht einmal die frühere Arbeitgeberin war bereit, die dadurch bedingten Änderungen in Kauf zu nehmen. Die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkei- ten sind mit einem erneuten Berufswechsel verbunden und setzen daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Zu berücksich- tigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch in einer ange- passten Tätigkeit lediglich mit zwischenzeitlichen Erholungspausen eingesetzt werden kann. Ein derart an die verschiedenen gesundheit- lichen Beschwerden angepasster Arbeitsplatz ist in der Industriebran- che und im Gewerbe kaum auffindbar. Dies bestätigten indirekt auch die für die Arbeitsvermittlung verantwortlichen Personen, indem sie die Arbeitsuche vorerst einzig auf die Wiedereingliederung in den frühren Betrieb beschränkten. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht sein hohes Alter vor. Der am 27. Februar 1942 geborene Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (10. November 2005) fast 64 Jahre alt. Wie oben dargelegt, spielen sowohl bei der zumutbaren Schadensmin- derung als auch bei der Bestimmung der zumutbaren Tätigkeit und des zumutbaren Invalideneinkommens das Alter und die Ausbildung des Versicherten sowie seine übrigen persönlichen Verhältnisse eine wichtige Rolle. Diesbezüglich kann von einem Versicherten nicht verlangt werden, dass er eine Tätigkeit ausübt, die nicht sei- ner Ausbildung oder seinen körperlichen bzw. geistigen Fähigkeiten entspricht. So kann insbesondere auch das Alter ein Hindernis für die Arbeitsaufnahme sein, dies ist jeweils dann der Fall, wie in casu, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch- tigung nicht mehr seinem erlernten oder während Jahren ausgeüb- ten Beruf nachgehen kann (Michel Valterio, Droit et pratique de l’as- surance-invalidité, les prestations, S. 201). Für Tätigkeiten im Administrativbereich fehlt dem Beschwerdeführer jegliche Berufs- erfahrung. Er war während 30 Jahren als Buschauffeur bei demsel- ben Arbeitgeber tätig. Er hätte mit überwiegender Wahrscheinlich- keit grosse Schwierigkeiten gehabt, sich in eine neue Tätigkeit ohne Ausbildung einzuarbeiten. Tätigkeiten in der Produktion sind zwar kaum mehr mit erheblichem Körpereinsatz verbunden, erfordern jedoch zunehmend Informatikkenntnisse und ein Minimum an Aus- 113
bildung. Sodann umfassen die ihm nach Eintritt des Gesundheits- schadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung erfahrungsgemäss vor allem Tätig- keiten feinmotorischer Art (vgl. EVG-Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 Erw. 4c), bezüglicher welcher der Beschwerdeführer sich nie Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht der potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen ver- bleibenden Aktivitätsdauer kaum wirtschaftlich. Es ist daher auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur schwer vorstellbar, dass ein Arbeitgeber unter solchen Bedingungen einen neuen Arbeitnehmer anstellt, der zudem dauernder Ruhephasen bedarf und bereits nach knapp einem Jahr wieder den Arbeitsplatz ver- lässt. Realistischer Weise könnte er am ehesten noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Auf- grund der Akten ist indes zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderli- che Anpassungsfähigkeit verfügt. Die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten sind - zusammen mit der Tatsache, dass der Versicherte im mass- gebenden Zeitpunkt nur noch knapp ein Jahr vor seiner Pensionie- rung stand - geeignet, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abzuhalten, die mit einer solchen Einstellung verbundenen Risiken
- hohe Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorge- versicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit - einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli 2003 Erw. 2.2, und I 401/01 vom 4. April 2002 Erw. 4c). Der Beschwerdeführer vermag also mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch unter der Vorgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes keinen Arbeitgeber mehr zu finden, der ihn für eine geeignete Ver- weisungstätigkeit einstellt.
6. Ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfä- higkeit vor. Der Beschwerdeführer hat somit nach Ablauf der einjähri- gen Wartefrist Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Entscheid der IV-Stelle vom 10. November 2005 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 114